Beitragsordnung

Beitragsordung des SSV Kulkwitz e.V.

§1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren, Umlagen und Aufnahmegebühren. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Die Geldmittel für die Verwirklichung der Zwecke erhält der Verein auf der Grundlage des § 8 der Vereinssatzung.

§2 Beschlüsse


1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrages, die Aufnahmegebühr und die Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühr fest.
2. Die festgesetzten Beträge werden ab den 1. Januar eines jeweiligen Jahres und quartalsmäßig erhoben. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
3. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach-oder anders gearteter Leistungen.

§3 Beiträge & Aufnahme Gebühr

Beitragsklasse Mitgliedsform Beitragshöhe pro Jahr

01 Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) und
Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) Euro 108,-
02 Azubi, Ersatzdienstleistende, Studenten,
Rentner, ALG II Empfänger Euro 108,-
03 Mitglieder/innen (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
ohne aktive Teilnahme am Spielbetrieb FVSL (Freizeitler) Euro 108,-
04 Mitglieder/innen (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) bei aktiver Teilnahme am Spielbetrieb FVSL Euro 144,-
05 passive Mitgliedschaften, Ehrenmitglieder Frei

Aufnahmegebühr einmalige Gebühr

01 Für alle Neuanmeldungen einer Mitgliedschaft Euro 15,-

Reglungen

1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend und mit Eingang der Beitragszahlung beginnt die Mitgliedschaft.
2. Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 02 und 05 müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
3. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei der Inanspruchnahme der Beitragsklasse 02,03 und 05.
4. Auf Antrag kann der Vorstand die Stundung im Falle sozialer Härten auch den Erlass der Beiträge für höchstens ein Jahr beschließen.
5. Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.

§4 Zahlung und Fälligkeit

1. Der Mitgliedsbeitrag ist entweder pünktlich zum Stichtag auf das unten genannte Konto zu überweisen, oder beim jeweiligen Beitragskassierer der Mannschaften in bar zu entrichten.
2. Erfolgt ein Vereinseintritt nach dem 30.06. eines Jahres, erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.
3. Entstehen dem Verein durch Versäumnisse des Mitgliedes Kosten (z.B. Rückbuchung), gehen diese zu Lasten des Mitgliedes. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung zahlt aus dem Verein auszuschließen.

§ 5 Vereinskonto


Bank: Sparkasse Leipzig
IBAN: DE95 8605 5592 1198 5003 32
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlung anerkannt.

§6 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist nur schriftlich zum 30.06. und zum 31.12. eines Jahres möglich.
Beim Austritt aus dem Verein gleich aus welchen Gründen erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§7 Gültigkeit der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Satzung in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

Markranstädt/OT Gärnitz, den 02.04.2019
Der Vorstand